Erste Positionierung zum Kommissionsvorschlag für eine überarbeitete Bauproduktenverordnung

Die Bauproduktenverordnung ist von größter Bedeutung: Nur ein funktionierender Binnenmarkt für Bauprodukte ermöglicht leistbares Bauen und Renovieren, um effektiv dem Klimawandel zu begegnen. Die Europäische Renovierungswelle kann nur erfolgreich zu einem klimaneutralen Gebäudebestand beitragen, wenn sie „bezahlbar“ ist und möglichst vielen Europäern ermöglicht in unsere Zukunft zu investieren.

Nachhaltigkeit und Green Deal: Förderung von Lebenszyklusanalysen (LCA) ist notwendig

  • Nachhaltigkeitsaspekte von Bauprodukten sollten in der Bauproduktenverordnung und nicht in der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) geregelt werden.
  • Die geplante, verpflichtende Deklaration von Ökobilanz-Indikatoren wird zur grünen Transformation im Bau- und Gebäudesektor beitragen
     

           ABER es muss ein umsetzbarer und kosteneffizienter Ansatz verfolgt werden!

  • Nur die Verwendung der im Markt etablierten Umweltproduktdeklarationen (EPD nach EN 15804+A2) und
  • die Anerkennung von Branchenlösungen (Sektor-Muster-EPDs) kann eine Kostenexplosion vermeiden.
  • Die verpflichtenden wesentlichen Merkmale in Bezug auf die umweltbezogene Nachhaltigkeit sollten auf die Kern-Indikatoren gemäß EN 15804+A2 beschränkt und in ihrer Gesamtheit erklärt werden: Kein „Rosinenpicken“ von Indikatoren.
  • Die vorgeschlagene Ampelkennzeichnung sollte auf die B2C-Kommunikation und hier auf relevante Produktgruppen beschränkt werden. EN 17672 sollte als Basis dienen.

 

Überzogene Produktanforderungen führen zu hohen Produktpreisen:

  • Aktuell geben Hersteller von Bauprodukten Leistungserklärungen (DoP) ab, die sich auf die wesentlichen Merkmale des Bauprodukts beziehen. 
  • Künftig werden zusätzlich Konformitätserklärungen (DoC) für neu definierte Produktanforderungen verlangt.
  • Die Kommission beabsichtigt, mit delegierten Rechtsakten, die Produktanforderungen und wesentlichen Merkmale für jede Produktgruppe festzulegen und anzugeben, ob sie verbindlich oder freiwillig sind.
     

           DESHALB:

  • Um ein ausgewogenes und angemessenes europäisches Anforderungsniveau zu gewährleisten, ist eine detaillierte Überprüfung der Ermächtigung der Kommission für delegierte Rechtsakte erforderlich.
  • Die Beteiligung der Industrie und der Mitgliedstaaten muss gewährleistet sein, um das erforderliche Fachwissen einfließen zu lassen.

 

Das zentralste Grundprinzip des EU-Binnenmarktes wird richtigerweise beibehalten:

  • Den Mitgliedstaaten ist es nicht gestattet, zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte festzulegen. Dieses "Exhaustiveness-Prinzip" ist zentral für den EU-Binnenmarkt.
     

           ABER es bleiben Fragen offen:

  • Das Verfahren zur Ermittlung und Berücksichtigung des Regelungsbedarfs der Mitgliedstaaten ist sehr unspezifisch. Nur durch ein eindeutiges Verfahren und ein gemeinsames Verständnis kann eines der Hauptprobleme der derzeitigen BauPVO gelöst werden.

 

Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um einen Rückstau von harmonisierten Normen künftig zu vermeiden:

  • Die Kommission fordert die Ermächtigung ein, über delegierte Rechtsakte harmonisierte technische Spezifikationen einzuführen, wenn CEN keine bzw. keine geeigneten Normen bereitstellt oder diese nicht rechtzeitig vorlegt.
  • Dieses Damoklesschwert über CEN zu hängen ist der einzige Ansatz im Vorschlag, das bedeutendste Problem der aktuellen BauPVO zu lösen: Die unzureichende Koordination zwischen CEN und Kommission bei der Erstellung juristisch korrekter harmonisierter Normen.
     

           Deshalb müssen zusätzliche Maßnahmen zur Optimierung und Beschleunigung des Normungsprozesses ergriffen werden:

  • Das Hauptziel muss bleiben, die CEN-Experten in die Lage zu versetzen, Normen zu entwickeln, die im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden können.
  • Die Einführung von harmonisierten Normen über del. Rechtsakte muss die Ausnahme bleiben. Nur die CEN-Experten können für hochwertige technische Normen sorgen, die in der Praxis anwendbar sind!

 

Digitalisierung: Zusätzliche Maßnahmen erforderlich

  • Nur DoP/DoC in einem einheitlichen, maschinenlesbaren Format ermöglichen es gewerblichen Verwendern, eine automatische Konformitätsprüfung mit Hilfe einer App durchzuführen.
  • Der geplante digitale Produktpass sollte über die künftige BauPVO und nicht über die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) eingeführt werden.
     

           Vermeidung übertriebener Bürokratie und Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen:

  • Die vorgeschlagene EU-Bauproduktedatenbank für Herstellerinformationen würde für Hersteller einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Außerdem muss der Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen (CBI) gewährleistet werden.
     

          Deshalb:

  • Verbindliche Meldepflichten sollten so weit wie möglich vermieden bzw. auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt werden.
  • Die vorgesehene technische Dokumentation enthält CBI. Daher sollte die technische Doku-mentation vom Hersteller aufbewahrt und den nationalen Marktaufsichtsbehörden nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

 

Die geplante Machtausdehnung der Europäischen Kommission muss überprüft werden:

  • Die erfolgreiche Umsetzung der zukünftigen BauPVO ist für die Lösung der festgestellten Probleme unerlässlich. Entsprechend des Vorschlags der Kommission hängt diese in hohem Maße von der Einführung delegierter Rechtsakte ab.
     

           Deshalb:

  • Eine detaillierte Überprüfung der zahlreichen Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte und der hierzu benötigten Ressourcen ist erforderlich.
  • Es muss sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten und die Industrie in den Erstellungsprozess einbezogen werden, damit das erforderliche Fachwissen einfließt.

 

Deutsche Bauchemie e.V.

Frankfurt, 19.05.2022

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