
Die Verpackungsverordnung regelt die Rücknahme, Verwertung und Entsorgung folgender Verpackungsarten:
Typische Verpackungsmittel aus dem Bereich der Bauchemie sind (beispielhafte Auflistung):
Bauchemische Produkte (z. B. Spachtelmassen, Abdichtungsprodukte, Fliesenkleber, Bodenbelagsharze usw.) werden sowohl über die Direktlieferung des Herstellers als auch über Baumärkte und Baustoffhandel an Endverbraucher vertrieben.
Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.
Private Endverbraucher gemäß der Verordnung finden sich in Haushaltungen oder in so genannten den Haushalten vergleichbaren Anfallstellen. Zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen beispielsweise Handwerksbetriebe, deren Sammelbehälter für Verpackungsmaterial je Stoffgruppe nicht größer als 1.100 l sind und im haushaltsüblichen Rhythmus entleert werden.
Wenn die vertriebenen Produkte von privaten Endverbrauchern (Haushalte und/oder vergleichbare Anfallstellen) genutzt werden, ist eine flächendeckende Rücknahme der Verkaufsverpackungen verbindlich. Für Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher abgegeben werden, besteht die Pflicht sich an einem dualen System zu beteiligen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht, wenn für den Anteil, der nicht in Haushaltungen anfällt, eine Branchenlösung für Verkaufsverpackungen nach § 6 (2) VerpackV in Anspruch genommen wird.
Die Pflicht zur Verpackungslizenzierung obliegt grundsätzlich den Erstinverkehrbringern (§ 6 (1), Satz 1 VerpackV). In der Regel sind dies die deutschen Hersteller von Bauprodukten oder die Importeure, die die Produkte in Deutschland vertreiben.
Im Falle der Lohnfertigung oder bei Eigenmarken des Handels ("private label"-Produkte) ist derjenige als Erstinverkehrbringer anzusehen, unter dessen Name das Produkt in Verkehr gebracht wird. Der Erstinverkehrbringer muss dabei nicht zwingend an den privaten Endverbraucher direkt liefern. Es genügt, dass die Verpackung bei diesem "anfällt".
Diese Auffassung zum Erstinverkehrbringer für Verkaufsverpackungen an den privaten Endverbraucher vertritt das BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit), wonach das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer die Pflichten nach § 6 (1) VerpackV erfüllen muss.