In der novellierten Verpackungsverordnung wird für die Verkaufsverpackungen das Instrument der Vollständigkeitserklärung eingeführt (§ 10 VerpackV). Hiermit soll Transparenz über die Erfüllung der Verpflichtung erreicht werden und den Behörden der Vollzug der Verpackungsverordnung erleichtert werden. Hersteller und Vertreiber, die Verpflichtete im Sinne der Verpackungsverordnung sind und die Pflichten zur Verpackungsrücknahme nicht oder nicht vollständig erfüllen, können nun leichter identifiziert und gegebenenfalls mit einer Ordnungswidrigkeitstrafe belegt werden.
Die Vollständigkeitserklärung muss Angaben enthalten:
Die Vollständigkeitserklärung ist jeweils für das zurückliegende Kalenderjahr abzugeben und durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachverständigen zu bestätigen und bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen. Der Öffentlichkeit wird nur die Firmierung des Unternehmens zugänglich gemacht, während die Vollzugsbehörden die komplette Vollständigkeitserklärung einsehen können. Siehe ihk-ve-register.de
Hinweis:
Eine Vollständigkeitserklärung ist für sämtliche Verkaufsverpackungen auch dann abzugeben, wenn nur ein Teil der Produkte an den privaten Endverbraucher gelangt und der restliche Anteil für den gewerblichen bzw. industriellen Bereich bestimmt ist. Auf der IHK-Internetseite ist ein Benutzerhandbuch hinterlegt.
Unternehmen, die im Kalenderjahr weniger als 80.000 kg Glas, weniger als 50.000 kg Papier, Pappe, Karton sowie weniger als 30.000 kg sonstige Verpackungen in Verkehr bringen, sind grundsätzlich von der Pflicht einer Vollständigkeitserklärung befreit. Jedoch können auch diese Unternehmen von den Behörden zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung aufgefordert werden.