Startseite | Suche | Impressum |   » Deutsche Bauchemie e.V.























Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen

Für Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher

Kernelement der novellierten Verpackungsverordnung ist die klare Trennung zwischen den Tätigkeitsbereichen von dualen Systemen und Selbstentsorgern für Verkaufsverpackungen. Die bisherige grundsätzliche Wahlmöglichkeit zwischen beiden Varianten ist entfallen. Vielmehr gilt für Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher (Haushalte oder einer vergleichbaren Anfallstelle) anfallen, zunächst eine Beteiligungspflicht an mindestens einem dualen System. Diese Vorgabe wird lediglich durch die Möglichkeit zur Beteiligung an einer Branchenlösung für Verkaufsverpackungen durchbrochen. Für diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber allerdings klare Rahmenbedingungen definiert.

Die allgemeine Beteiligungspflicht an dualen Systemen besteht, um die flächendeckende Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sicherzustellen (§ 6 (1) VerpackV). Diese Pflicht obliegt den so genannten Erstinverkehrbringern. Davon betroffen sind also grundsätzlich auch die deutschen Hersteller bauchemischer Produkte sowie Importeure, die Produkte in Deutschland vertreiben. Im Falle der Lohnfertigung oder bei Eigenmarken des Handels ("private label"-Produkte) ist derjenige als Erstinverkehrbringer anzusehen, unter dessen Name das Produkt in Verkehr gebracht wird (s. Verpackungsarten und Anfallstellen).

Die angesprochene Ausnahme von der Beteiligungspflicht an dualen Systemen besteht in den so genannten Branchenlösungen für Verkaufsverpackungen. Die Möglichkeit zur Teilnahme ergibt sich für die Verpackungsanteile, die in so genannten, den Haushalten vergleichbaren Anfallstellen anfallen, wenn eine Branchenlösung in dieser Struktur eingerichtet ist.

Für sämtliche Verpackungen, die als Verkaufsverpackungen gemäß § 6 VerpackV eingestuft werden, ist der Hersteller gefordert, einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung zu erbringen. Hierunter fällt auch die Abgabeverpflichtung der so genannten Vollständigkeitserklärung entsprechend § 10 VerpackV.


Für Verkaufsverpackungen beim nicht privaten Endverbraucher

In § 7 (1) VerpackV ist geregelt, dass Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, diese am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen und einer Verwertung zuführen müssen. Diese Verwertung erfolgt analog §4 (2) für Transportverpackungen. Abweichende Regelungen für Rücknahmeort und Kostentragung können vereinbart werden.

Wenn Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher gemäß § 6 VerpackV in Verkehr gebracht werden, müssen bei der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung ggf. auch die nicht beim privaten Endverbraucher anfallenden Verpackungen (zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen gemäß § 7 VerpackV) aufgeführt werden (s. § 10 (2), Nr. 4.) VerpackV).