Diese Rubrik beschäftigt sich ausschließlich mit den Begrifflichkeiten und rechtlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung und deren Umsetzung. Darüber hinausgehende Erläuterungen zur Entsorgung von Abfällen und zum zugehörigen Abfallrecht werden nur dann aufgegriffen, wenn dies im Zusammenhang mit der Verpackungsordnung geboten erscheint und zum Verständnis beiträgt. Die Verpackungsverordnung entbindet nicht von den Verpflichtungen, die sich ggf. aus anderen Rechtsbereichen wie dem Abfallrecht ergeben.
Bei Fragestellungen zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen, die nicht restentleert sind und/oder die Inhalte mit gefährlichen Stoffen enthalten und/oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, sollte auf die Beratungskompetenz eines Entsorgungsunternehmens oder eines -dienstleisters zurückgegriffen werden.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind ebenfalls rücknahmepflichtig gemäß § 8 der Verpackungsverordnung. Der Endverbraucher muss durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hingewiesen werden. Der Endverbraucher sollte auf eine besonders gründliche Restentleerung der Verpackung achten. Fallen Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter beim nicht privaten Endverbraucher an, können abweichende Vereinbarungen über Rückgabeort und Kostentragung getroffen werden. Wenn industrielle Rücknahmesysteme genutzt werden, sind die Vorgaben für die Annahme durch die lizenzgebenden Entsorgungsbetriebe zu befolgen. In jedem Fall muss ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Gefährdung für Mensch und Umwelt bei der Entsorgung und Verwertung dieser Verpackungen besteht. Hierbei kann es im Einzelfall sinnvoll und notwendig sein, vor der Rücknahme der Verpackungen, diese zu spülen, ggf. Restinhalte zu neutralisieren oder auszuhärten, um mögliche Reaktionen bei der Verwertung von Verpackungen bestimmter schadstoffhaltiger Füllgüter auszuschließen.
Die Entsorgung von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter erfolgt, soweit keine anderslautende Ausnahmegenehmigung besteht, gemäß dem der Verpackungsverordnung übergeordnetem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) . Die Verpackungen werden gesondert erfasst und nicht über die herkömmlichen dualen Systeme der Verpackungsverordnung entsorgt. In Ausnahmefällen können Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, die beim privaten Endverbraucher anfallen, systemverträglich sein. Die möglichen Voraussetzungen für den Nachweis der Systemverträglichkeit (z. B. durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens) sind bei den einzelnen Entsorgungsdienstleistern zu erfragen.
Beim Transport leerer Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind ggf. zusätzlich gefahrgutrechtliche Vorschriften zu beachten.
Im gewerblichen und industriellen Bereich bieten Entsorgungssysteme auch flächendeckend die Rücknahme von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter an, häufig gekoppelt mit entsprechenden Entsorgungssymbolen. Einzelheiten zur Lizensierung sind mit den Entsorgungsdienstleistern zu klären.
Sind Verpackungen nicht restentleert, unterliegen sie nicht der Verpackungsverordnung und müssen vom Endverbraucher als Abfall oder gefährlicher Abfall ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden.
Dies gilt besonders bei der Entsorgung von Verpackungen, die gefährliche Stoffe z. B. als Anhaftungen enthalten oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind. Hierbei greift das der Verpackungsverordnung übergeordnete Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) wiederum führt eine Reihe von Beurteilungskriterien auf, die eine Einstufung eines Stoffes, eines Gemisches oder gesammelter Verpackungsabfälle nach ihrer Gefährlichkeit ermöglichen und die Bezeichnung des Abfalls in Verbindung mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel vorgibt.