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Rücknahmeverpflichtungen: Allgemeines

Jeder Hersteller muss sich über die verschiedenen Verpackungsarten, die er in Verkehr bringt, im Klaren sein, und die Verpackungen den entsprechenden Endverbrauchern nach § 3 (11) VerpackV zuordnen, um seine Rücknahmeverpflichtungen erfüllen zu können.

Der Umfang der Rücknahmeverpflichtung hängt von der Art der Verpackung ab.