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Nicht ausgehärtete Produktrestanhaftungen

Nicht ausgehärtete Produktrestanhaftungen (unverbrauchte Produktreste), die den Anteil der Anhaftungen nach Restentleerung überschreiten, unterliegen bei Entledigung dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Sie werden nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) eingestuft und müssen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden.

Hinweise zur Entsorgung und Deklaration (Abfallschlüssel) finden sich in der Regel auf dem Etikett des Produktes oder im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers. Details zur Entsorgung können von einem in der Nähe liegenden Entsorgungsfachbetrieb erfragt werden.

Produktreste

Auf diesen Seiten werden allgemeine Fragen zur Entsorgung angesprochen, die über den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung hinausgehen. Sie können jedoch hilfreich sein, Fragen zur Abgrenzung zur Verpackungsverordnung aufzuzeigen.

Die Abfallentsorgung unterliegt einem eigenen Rechtswerk und wird hier nur gestreift.

Bei Fragestellungen zur Entsorgung von Verpackungen, die nicht restentleert sind und/oder die Inhalte mit gefährlichen Stoffen enthalten und/oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, sollte auf die Beratungskompetenz eines Entsorgungsunternehmens oder eines -dienstleisters zurückgegriffen werden.