Nicht restentleerte Verpackungen, die noch Produktreste, Flüssigreste, etc. enthalten, sind gemäß dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu deklarieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Details dazu erfragen Sie bitte bei einem in Ihrer Nähe liegenden Entsorgungsfachbetrieb.
Nicht restentleerte Verpackungen werden von der Rücknahmepflicht der Verpackungsverordnung nicht erfasst.
Auf diesen Seiten werden allgemeine Fragen zur Entsorgung angesprochen, die über den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung hinausgehen. Sie können jedoch hilfreich sein, Fragen zur Abgrenzung zur Verpackungsverordnung aufzuzeigen.
Die Abfallentsorgung unterliegt einem eigenen Rechtswerk und wird hier nur gestreift.
Bei Fragestellungen zur Entsorgung von Verpackungen, die nicht restentleert sind und/oder die Inhalte mit gefährlichen Stoffen enthalten und/oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, sollte auf die Beratungskompetenz eines Entsorgungsunternehmens oder eines -dienstleisters zurückgegriffen werden.