Ausgehärtete Produkte, die den Anteil der Anhaftungen nach Restentleerung überschreiten, können u. U. nach Absprache mit der jeweils zuständigen Behörde meist als Haus-/Gewerbeabfall entsorgt werden. Auskunftspflichtig für die ordnungsgemäße Entsorgung sind die örtlichen Behörden, wie z. B. Landratsamt, Umweltdezernat, Amt für Abfallwirtschaft.
Hinweise hierzu finden sich häufig in den Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern der Hersteller.
Wird der Zustand tropffrei oder spachtelrein nicht erreicht, so entsprechen diese Verpackungen nicht der Verpackungsverordnung und unterliegen nicht der Rücknahmeverpflichtung. Sie müssen dann nach dem Abfallrecht entsorgt werden.
Auf diesen Seiten werden allgemeine Fragen zur Entsorgung angesprochen, die über den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung hinausgehen. Sie können jedoch hilfreich sein, Fragen zur Abgrenzung zur Verpackungsverordnung aufzuzeigen.
Die Abfallentsorgung unterliegt einem eigenen Rechtswerk und wird hier nur gestreift.
Bei Fragestellungen zur Entsorgung von Verpackungen, die nicht restentleert sind und/oder die Inhalte mit gefährlichen Stoffen enthalten und/oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, sollte auf die Beratungskompetenz eines Entsorgungsunternehmens oder eines -dienstleisters zurückgegriffen werden.