Für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen (Originalproduktreste, ausgehärtete und nicht ausgehärtete Produktrestanhaftungen, etc.) müssen sechsstellige Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zugeordnet werden.
Beispiele aus der Bauchemie können sein:
| Abfallschlüssel | Abfallbeschreibung |
|---|---|
| 08 01 21* | Farb- oder Lackentfernerabfälle |
| 08 01 19* | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
| 08 01 20 | wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
| 08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
| 08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
| 08 04 10 | Kleb- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
So entsorgt der Befüller, Vertreiber und Endverbraucher vorschriftsmäßig:
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass bei älteren Verpackungen evtl. der Abfallbeseitigungsnachweis oder der Abfallschlüssel für die Produkte überholt und damit ungültig ist. Damit besteht die Gefahr einer strafrechtlich falschen Entsorgung. Fragen Sie deshalb den Produkthersteller oder den Baustoffhändler nach den derzeit gültigen Abfallschlüsseln oder nutzen Sie die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).
Auf diesen Seiten werden allgemeine Fragen zur Entsorgung angesprochen, die über den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung hinausgehen. Sie können jedoch hilfreich sein, Fragen zur Abgrenzung zur Verpackungsverordnung aufzuzeigen.
Die Abfallentsorgung unterliegt einem eigenen Rechtswerk und wird hier nur gestreift.
Bei Fragestellungen zur Entsorgung von Verpackungen, die nicht restentleert sind und/oder die Inhalte mit gefährlichen Stoffen enthalten und/oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, sollte auf die Beratungskompetenz eines Entsorgungsunternehmens oder eines -dienstleisters zurückgegriffen werden.