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Abfallschlüssel (nach AVV)

Für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen (Originalproduktreste, ausgehärtete und nicht ausgehärtete Produktrestanhaftungen, etc.) müssen sechsstellige Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zugeordnet werden. 

Beispiele aus der Bauchemie können sein:

Abfallschlüssel Abfallbeschreibung
08 01 21* Farb- oder Lackentfernerabfälle
08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten
08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen
08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
08 04 10 Kleb- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen


So entsorgt der Befüller, Vertreiber und Endverbraucher vorschriftsmäßig:

  1. Sie suchen sich einen Entsorger in Ihrer Nähe. Dazu können Sie im Bedarfsfall nach einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb bei den Landesbehörden fragen.
  2. Sicherheitsdatenblätter mit Informationen zur Entsorgung von Produktresten erhalten Sie entweder vom Produkthersteller bzw. über dessen Homepage im Internet oder von Ihrem Baustoffhändler.
  3. Produktreste sind über einen Sammelentsorgungsnachweis zur Verwertung/Beseitigung vom Entsorgungsfachbetrieb abholen zu lassen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass bei älteren Verpackungen evtl. der Abfallbeseitigungsnachweis oder der Abfallschlüssel für die Produkte überholt und damit ungültig ist. Damit besteht die Gefahr einer strafrechtlich falschen Entsorgung. Fragen Sie deshalb den Produkthersteller oder den Baustoffhändler nach den derzeit gültigen Abfallschlüsseln oder nutzen Sie die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).

Produktreste

Auf diesen Seiten werden allgemeine Fragen zur Entsorgung angesprochen, die über den Geltungsbereich der Verpackungsverordnung hinausgehen. Sie können jedoch hilfreich sein, Fragen zur Abgrenzung zur Verpackungsverordnung aufzuzeigen.

Die Abfallentsorgung unterliegt einem eigenen Rechtswerk und wird hier nur gestreift.

Bei Fragestellungen zur Entsorgung von Verpackungen, die nicht restentleert sind und/oder die Inhalte mit gefährlichen Stoffen enthalten und/oder mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, sollte auf die Beratungskompetenz eines Entsorgungsunternehmens oder eines -dienstleisters zurückgegriffen werden.